Sonntag, 20 Mai 2012 | Uhr
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis der ENTRADIS GMBH, nachfolgend "ENTRADIS" genannt zu ihren Kunden. Sie gelten für alle Verträge gemäss Ziffer 2.2 zwischen ENTRADIS und Kunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten gemäss Ziffer 1.6 und die Erbringung von Dienstleistungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich  vereinbart  wurde.
1.2 Die AGB in der jeweils aktuellen Version sind in der elektronischen Form auf der Internetseite der ENTRADIS verfügbar oder können auf Anfrage in schriftlicher Form bestellt werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, wenn und soweit sie von ENTRADIS ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind und mit den AGB von ENTRADIS nicht im Widerspruch stehen.
1.4 Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Für den Abschluss von Verträgen für die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen gelten die Formvorschriften gemäss Ziffer 2.2 unten.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des zwischen ENTRADIS und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.
1.6 «Produkte» sind von ENTRADIS angebotene und vertriebene Maschinen, Geräte, Bauteile und Zubehör, insbesondere EDV-Hardware, des weiteren Teile davon, Zusatzeinrichtungen sowie Software.

2 Bestellung, Lieferung, Übergabe der Produkte
2.1 Bestellungen können telefonisch, elektronisch (z. B. per Email) oder schriftlich (z. B. per Brief,
Fax) erfolgen.
2.2 Ein Vertrag kommt durch unsere mündliche, elektronische oder schriftliche Auftragsbestätigung oder, z.B.
bei sofortiger Lieferung gemäss Ziffer 2.3, spätestens immer durch den Versand der Ware und die Rechnungsstellung zu Stande. In diesem Fall gelten die AGB mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der bestellten Produkte als anerkannt.
2.3 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist grundsätzlich die jeweilige Auftragsbestätigung massgebend. Bei sofortiger Lieferung/Abholung erfolgt keine Auftragsbestätigung. Vorbehalten bleibt die Verfügbarkeit bzw. Lieferbarkeit der Produkte beim Hersteller/Distributor.
2.4 Die von ENTRADIS angegebenen Liefertermine sind ohne anderslautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z. B. infolge von Nachschubproblemen beim Hersteller. Sollte sich eine Lieferung über einen von ENTRADIS schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich
anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens drei Wochen ENTRADIS in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer angemessenen weiteren Nachfrist in der Folge von der betreffenden Bestellung zurücktreten. ENTRADIS haftet für diesen Fall dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, wenn und soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung nachweisbar auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von
ENTRADIS zurückzuführen ist.
2.5 Bei Lieferstörungen infolge von Umständen, auf die ENTRADIS keinen Einfluss hat, wie z. B. Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre beim Hersteller oder Transportprobleme, ist ENTRADIS berechtigt, die Bestellung zu annullieren.
2.6 Vom Kunden gewünschte Bestellungsänderungen oder -annullierungen bedürfen einer schriftlichen Abmachung mit ENTRADIS. Kosten, die bereits entstanden sind, kann ENTRADIS dem Kunden belasten.
2.7 ENTRADIS ist zu Teillieferungen berechtigt.

3 Abnahme und Prüfung
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von ENTRADIS gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar nach Anlieferung bzw. Abholung auf Schäden, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 3 Tage nach Anlieferung bzw. Abholung, ENTRADIS schriftlich bekanntzugeben.
3.2 Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.

4 Übergang von Nutzen und Gefahr
4.1 Mit der Übergabe der gelieferten Produkte an den Kunden / Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über.
4.2 Werden die Produkte vom Kunden nicht terminkonform abgeholt, so werden die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden während 5 Tagen aufbewahrt und sodann dem Kunden nachgeschickt.

5 Rücksendung von Produkten
5.1 Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von ENTRADIS und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen. Für Beschaffungsprodukte sowie für geöffnete Software ist eine Rücksendung ausgeschlossen.
5.2 ENTRADIS behält sich vor, Produkte mit fehlender, defekter oder beschriebener Originalverpackung bzw. nicht mehr einwandfreie Produkte dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren. Bei Rücksendung ohne Fehlerbeschreibung kann ENTRADIS eine Fehlersuche auf Kosten des Kunden (Mindestaufwand eine Stunde) durchführen.

6 Preise
6.1 Die Preise der Produkte und Dienstleistungen von ENTRADIS verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer, verzollt und ab Verteilzentrum des Lieferanten. Nebenkosten wie zum Beispiel Kosten für Verpackung und Versand/Zustellung (Fracht/Transport) sind in den Preisen nicht enthalten und gehen ebenso wie die Mehrwertsteuer zu Lasten des Kunden. Wo nicht anders vereinbart, ist Zubehör nicht im Preis inbegriffen.
6.2 Bei Bestellungen unter CHF 80.-- Netto-Warenwert wird zuzüglich zu den Versandkosten ein Kleinmengenzuschlag von CHF 30.-- verrechnet.
6.3 Die Preise der Produkte/Dienstleistungen sowie die Nebenkosten werden grundsätzlich nach der zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste berechnet. ENTRADIS kann jederzeit Änderungen der Preisliste auch ohne Vorankündigung vornehmen.

 
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht (z.B. Vorauszahlung), sind alle Rechnungen der ENTRADIS am zehnten Tag nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung auf das angegebene Bankkonto fällig und verfallen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. ENTRADIS kann einen Verzugszins in Höhe von 8 % geltend machen.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ENTRADIS ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen/Dienstleistungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.
7.3 Wenn der Kunde anschliessend auch innert einer von ENTRADIS angesetzten Nachfrist seine Schulden nicht tilgt bzw. deren Erfüllung nicht sicherstellt, ist ENTRADIS berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden definitiv zu verweigern und Schadenersatz geltend zu machen. Daneben ist ENTRADIS auch berechtigt, nach den allgemeinen Gesetzesregeln des OR vorzugehen.
7.4 Alle Forderungen von ENTRADIS, einschliesslich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn (a) der Kunde Zahlungsbedingungen wiederholt nicht einhält oder (b) auf Verlangen von ENTRADIS nicht umgehend die erforderlichen Sicherheiten stellt, um berechtigte Zweifel von ENTRADIS an seiner Liquidität/Zahlungsfähigkeit auszuräumen, so z. B. bei Betreibungen oder andern Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Kunden. Der Kunde hat die Pflicht, ENTRADIS zu benachrichtigen, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind.
7.5 Checks werden von ENTRADIS nur zahlungshalber und nach vorheriger besonderer und schriftlicher Abmachung und unter der Voraussetzung entgegengenommen, dass alle Kosten und Spesen vom Kunden getragen werden.

8 Verrechnung / Retentionsrecht
8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen der ENTRADIS zu verrechnen.
8.2 Jegliches Retentions- oder Rückbehalterecht des Kunden an Sachen der ENTRADIS ist vollumfänglich wegbedungen.
8.3 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnung verpflichtet unabhängig davon, ob er die Produkte im Rahmen des Weiterverkaufes dritten liefern, in Rechnung stellen oder einkassieren kann.

9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von ENTRADIS gelieferten Produkte bleiben - solange sie im Einflussbereich des Kunden stehen - im Eigentum der ENTRADIS, bis ENTRADIS den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. ENTRADIS ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von ENTRADIS umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes).
9.2 Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von ENTRADIS gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.

10 ENTRADIS Dienstleistungen / Support
Supportleistungen sind im Produktepreis nicht inbegriffen und werden dem Kunden separat gemäss den Ansätzen in der jeweiligen Preisliste bzw. gemäss besonderer Abmachung in Rechnung gestellt.

11 Garantie
11.1 Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer der Produkte, d. h. beim Endkunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ENTRADIS keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.
11.2 Die Gewährleistung von ENTRADIS für die von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers/Lieferanten. Der Kunde verzichtet auf weitere Garantieansprüche gegenüber ENTRADIS und dem Hersteller/Lieferanten. Die einzige Pflicht von ENTRADIS besteht darin, allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abzutreten.
11.3 Der Kunde anerkennt, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Garantiebestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.
11.4 Des weiteren anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung ENTRADIS schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:
a) unzulängliche Wartung
b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften;
c) zweckwidrige Benutzung der Produkte;
d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;
e) natürliche Abnutzung;
f) Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung;
g) Modifikationen oder Reparaturversuche;
h) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z. B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden), sowie andere Gründe, welche weder von ENTRADIS noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.
Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder mangelhafter Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch ENTRADIS auf Kosten des Kunden.
11.5 In jedem Falle hält sich der Kunde an die von ENTRADIS bzw. vom jeweiligen Hersteller/Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Garantieleistungen.

12 Haftung
12.1 ENTRADIS haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde nachweist, dass dieser durch grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht von ENTRADIS, deren Hilfspersonen oder den von ENTRADIS beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung/Dienstleistung beschränkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 12.2 bis Ziffer 12.4 unten.
12.2 Für von ENTRADIS verkaufte Serviceleistungen, die von Drittfirmen (z.B. den Herstellern der von ENTRADIS vertriebenen Geräte) erbracht werden, besteht keine Verpflichtung von ENTRADIS, nach Ablauf solcher Service-Abos/Verträge gleiche oder vergleichbare Services zu gleichen oder ähnlichen Preisen anzubieten.
12.3 Können von ENTRADIS verkaufte Serviceleistungen einer Drittfirma während der Servicevertragsdauer aus Gründen, welche ENTRADIS weder zu vertreten hat noch beeinflussen kann, nicht mehr geleistet werden (z.B. bei Insolvenz der Drittfirma), besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz und/oder die Rückerstattung bereits bezahlter Servicegebühren. In solchen Fällen wird ENTRADIS auf Wunsch des Kunden alles Zweckmässige und Zumutbare unternehmen, um den Kunden bei der Suche und der Evaluation von Ersatz-Serviceleistungen zu unterstützen.
12.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und/oder die Rückgabe von gekauften Geräten, wenn Serviceleistungen irgendwelcher Art, wie z.B. neue Firmware-Versionen, Support oder Datenaktualisierung datenbankgestützter Funktionen für seine Geräte vom bisherigen Erbringer, z.B. dem Hersteller der Geräte, nicht mehr, oder nur noch in einer anderen Form oder zu anderen Preisen erbracht oder angeboten werden.
12.5 Jede weitergehende Haftung von ENTRADIS, deren Hilfspersonen und von ENTRADIS beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungs- oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden.
12.6 ENTRADIS verpflichtet sich, dem Kunden allfällige vom Hersteller/Lieferanten anerkannte Haftungsansprüche abzutreten.

13 Vertrauliche Informationen
Der Kunde verpflichtet sich, ihm von ENTRADIS oder seinen Lieferanten zugänglich gemachte vertrauliche Informationen ebenfalls vertraulich zu behandelt und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Solche Informationen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von ENTRADIS an Dritte weitergegeben werden. Als "Vertrauliche Informationen" gelten (nicht abschliessend): produktbezogene Technologien, Ideen und Algorithmen, Geschäftsgeheimnisse, technische, geschäftliche oder finanzielle Informationen und Pläne, Bedingungen abgeschlossener Verträge und jede andere als vertraulich bezeichnete Information. Allgemein bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen gelten nicht als vertraulich.

14 Patente und andere Schutzrechte
14.1 Der Kunde anerkennt und schützt geistiges Eigentum, eingetragene Warenzeichen, Copyrights
und Patentrechte von ENTRADIS und seinen Lieferanten.
14.2 Der Kunde verwendet die Produkte nur im vom Hersteller vorgesehenen Sinn. Produktbezeichnungen und/oder Copyright-Zeichen dürfen nicht von den Produkten entfernt werden. Software darf nicht geändert oder übersetzt werden.
14.3 Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder andern gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte bzw. Produkte aus deren Betrieb, so wird der Kunde ENTRADIS schriftlich und ohne Verzug über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen. ENTRADIS wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet ENTRADIS gegenüber auf irgendwelche Garantie- oder Haftungsansprüche.

15 Wiederausfuhr
Die von ENTRADIS vertriebenen Produkte unterliegen den US- und schweizerischen Exportbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer allfälligen Wiederausfuhr der Produkte um eine besondere Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde (zur Zeit die Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist beim Verkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

16 Software-Programme
16.1 Die Nutzungs- und Garantiebedingungen betreffend die von ENTRADIS gelieferten Software-Produkte, -Programme, Handbücher und andere Unterlagen richten sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers, welche insbesondere im Software-Lizenzvertrag zwischen Software-Hersteller und Benutzer/Endkunde enthalten sind.
16.2 Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Software-Produkte dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen aus den Nutzungs- und Garantiebedingungen des Software-Herstellers mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

17 Hersteller-Reporting, Datenschutz
17.1 Der Kunde anerkennt, dass ENTRADIS im Rahmen des periodischen sog. Hersteller-Reportings kundenbezogene Daten wie z. B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen der Kunden bearbeitet und Herstellern/Lieferanten unter Umständen auch ins Ausland übermittelt.
17.2 Des weiteren ist der Kunde einverstanden, dass ENTRADIS kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bearbeitet und dem von ENTRADIS beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt gibt.

18 Übertragung
Rechte und/oder Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von ENTRADIS übertragen werden.

19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Die Einzelverträge sowie die AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter
ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen.
19.2 Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich für ENTRADIS sowie für den Kunden bei den am Geschäftssitz von ENTRADIS örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten. ENTRADIS ist berechtigt, den Kunden auch an den ordentlichen Gerichtsständen zu belangen.
 

 
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